Urteil zu eMail-Adressen im Impressum
In “Medien Internet und Recht” wurde jetzt ein Urteil des LG Essen vom 19.09.2007 (Az. 44 O 79/07) zur Frage der eMail-Angabe im Impressum veröffentlicht.
Hintergrund ist, dass das Telemediengesetz (TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5,
im Impressum klare Angaben über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme per eMail verlangen. In Zeiten von Adressen sammelnden Robots, die Webseiten nach für Spam geeigneten Zieladressen durchkämmen, möchte natürlich jeder Anbieter vermeiden, seine eMail-Adresse im Klartext zu hinterlegen. Einige Anbieter waren daher dazu übergegangen, statt der eMail-Adresse nur einen Link auf ein Kontaktformular anzubringen.
Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass es nach dem Schutzgedanken des Telemediengesetzes dem Besucher des Webangebotes möglich sein muss, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars einen Kontakt per eMail mit dem Anbieter aufzunehmen. Vom Anbieter bereitgestellte technische Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (also Kontaktformulare) reichen alleine nicht aus, um dem Zweck des Gesetzes zu erfüllen.
Nachzulesen ist das Urteil und die vollständige Begründung unter: http://www.medien-internet-und-recht.de









Write a Comment
You must be logged in to post a comment. Log in