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Anschlusseigner haftet für Angebot in Tauschbörse


Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln (Az. 6 U 101/09) aus Dezember 2009 muss eine Frau aus Bayern die Kosten einer Abmahnung, sowie Prozeßkosten wegen des Angebotes einer größeren Menge von Musiktiteln in Online-Tauschbörsen an die klagenden Musikkonzerne zahlen. In 2005 waren vom Internetanschluss der Beklagten eine ganze Reihe von Titeln zum Tausch/Download angeboten worden, wobei aber die Verurteilte bestreitet, selbst für die Tauschangebote verantwortlich gewesen zu sein, da außer ihr auch ihr Ehemann und ihre minderjährigen Söhne Zugang zu dem Internetanschluss hatten. Die Beklagte konnte keine Sicherung (Firewall, eingeschränkte Nutzerkonten) gegen illegale Nutzung des Anschlusses und auch sonst keine Maßnahme zur Wahrnehmung der elterlichen Kontrollpflichten nachweisen. Lt. OLG Köln reichen bloße Verbote der Teilnahme an Tauschbörsen ohne weitere Kontrollen nicht aus, weswegen die Anschlussinhaberin letztlich für die Urheberrechtsverletzungen zu haften habe.

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