Leitfaden zur Impressumspflicht
Ein großer Teil der immer wieder anstehenden Abmahnverfahren betrifft unvollständige oder nach Ansicht des Mahnenden formal anfechtbare Impressumsangaben auf Internet-Sites.
Ein neuer Leitfaden des Bundesministeriums für Justiz soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, können mit Hilfe des Leitfadens ermitteln, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben. Der Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich (das ist bei diesem “heißen” Thema auch kaum möglich) und kann daher im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, er gibt aber eine Orientierungshilfe, um die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen und so unnötige Abmahnungen zu vermeiden.
Sie können den Leitfaden unter folgender Adresse erreichen: http://www.bmj.de/musterimpressum
Urteil zur Haftung von WLAN-Betreibern bei unberechtigter Nutzung
(Quelle: Golem.de)
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sieht keine allgemeine Haftung von Inhabern privater WLAN-Netze, wenn Dritte in das Netz eindringen und den damit verbundenen Internetanschluss unerlaubt mitnutzen. Die Musikindustrie hatte gegen einen Inhaber eines Internetanschlusses geklagt, über dessen WLAN-Netz ohne sein Wissen Musik in einem Filesharing-Dienst angeboten worden war.
Die von der Musikindustrie geforderte Pflicht zur ständigen Prüfung der WLAN-Nutzung sah das Gericht nicht – Prüfungspflichten hat ein Anschlussinhaber danach nur, wenn es konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter gebe.
Die Entscheidung (“Keine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung eines WLAN-Netzes durch einen Dritten”, 11 U 52/07) des OLG Frankfurt vom 1. Juli 2008 ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht Revision zugelassen hat.
Deb vollständigen Artikel lesen Sie bitte hier: http://www.golem.de/0807/61034.html
Urteil zu eMail-Adressen im Impressum
In “Medien Internet und Recht” wurde jetzt ein Urteil des LG Essen vom 19.09.2007 (Az. 44 O 79/07) zur Frage der eMail-Angabe im Impressum veröffentlicht.
Hintergrund ist, dass das Telemediengesetz (TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5,
im Impressum klare Angaben über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme per eMail verlangen. In Zeiten von Adressen sammelnden Robots, die Webseiten nach für Spam geeigneten Zieladressen durchkämmen, möchte natürlich jeder Anbieter vermeiden, seine eMail-Adresse im Klartext zu hinterlegen. Einige Anbieter waren daher dazu übergegangen, statt der eMail-Adresse nur einen Link auf ein Kontaktformular anzubringen.
Das Gericht entschied in seinem Urteil, dass es nach dem Schutzgedanken des Telemediengesetzes dem Besucher des Webangebotes möglich sein muss, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars einen Kontakt per eMail mit dem Anbieter aufzunehmen. Vom Anbieter bereitgestellte technische Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (also Kontaktformulare) reichen alleine nicht aus, um dem Zweck des Gesetzes zu erfüllen.
Nachzulesen ist das Urteil und die vollständige Begründung unter: http://www.medien-internet-und-recht.de
Netz gegen Nazis
Das Website-Projekt “Netz gegen Nazis” hat als Ziel, durch Informationen und Ratschläge die Ausbreitung von Rassismus, Antisemitismus und anderen Formen von Rechtsextremismus zu verhindern und Demokratie, Toleranz und Pluralismus in der gesamten Gesellschaft zu fördern.
Getragen wird das Projekt von der Tageszeitung “Die Zeit“, mit Unterstüzung vom DFB, der Bundesliga, dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Feuerwehrverband. Fernsehpartner ist das ZDF, Online-Partner ist StudiVZ.
Ein hochrangig besetzter Beirat sorgt für fachkundige Beratung, was sich sehr positiv auf das Niveau und die Qualität der Beiträge auswirkt. Besonders hervorzuheben ist die Wissensdatenbank, die viele Informationen zum Thema bereithält. Daneben hilft ein Diskussionsforum, Kontakte zu knüpfen und Meinungen auszutauschen.
M’r losse de Dom in Kölle? – Eine Urheberrechtsfrage
Das LG Köln musste sich dieser Tage mit einem etwas kuriosen Fall einer Urheberrechtsstreitigkeit befassen:
In der virtuellen Welt “Second Life” ist eine Simulation “virtuelles Köln” entstanden, die natürlich auch den Kölner Dom als Objekt enthält. Die zu verhandelnde Frage war in diesem Fall, wer denn das Urheberrecht für den simulierten Dom hat und ob es sich bei der Simulation um eine eigenständige künstlerische Leistung handelt.
Das Gericht stellt in diesem Urteil fest, dass auch in virtuellen Welten wie SL eigenständige Kunstwerke entsehen können, dass dies aber im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
Die genaueren Hintergründe und die Entscheidung des Gerichtes können Sie hier nachlesen:
JurPC Web-Dok. 77/2008 (LG Köln, Urteil vom 21.04.2008, AZ 28 O 124/08)
Es gibt auch einen Artikel hierzu auf GOLEM








